Vereinssatzung

der Plieninger LEistungsgemeinschaft

Vereinssatzung

Satzung Stand 2003


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaften
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Gewinne, Vereinsvermögen
§ 6 Organe
§ 7 Bestellung und Beschlussfassung
§ 8 Ausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Kooperation, Verbindungen mit anderen Vereinen
§ 11 Auflösung des Vereins


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Plieninger Leistungsgemeinschaft e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen des allgemeinen örtlichen Ge-werbestandes, insbesondere des Handelsstandes und des Handwerkerstandes sowie der freien Berufe. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a.) Ermittlung und Untersuchung spezifischer Probleme der einzelnen Berufsgruppen sowie der Gewerbetreibenden und freien Berufe insgesamt.
b.) Diskussion aller Fragen, die diese Berufsstände betreffen.
c.) Belebung des örtlichen und der freien Berufsausübung durch gemeinsame oder spezielle Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltung sowie Ausstellungen zur Präsentation der Berufsgruppen.
d.) Sonstige Präsentationen der Berufsgruppen in Medien und Öffentlichkeit.
e.) Veranstaltungen von Vorträgen für die Mitglieder des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Privatperson oder jede juristische Person des privaten Rechts werden, die selbstständig ein Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt und die Ziele sowie die Satzung der Plieninger Leistungsgemeinschaft anerkennt und unterstützt.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden und erfolgt durch Stellung eines schriftlichen Antrags an den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss (siehe unten). Die Mitgliedschaft kommt zustande durch die Aufnahmeerklärung des Vereins sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Entscheidung über die Personen und die Art der Ehrenmitgliedschaft trifft der Ausschuss.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.
b.) durch Austritt des Mitgliedes.
c.) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden, und zwar unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise und schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder des Ausschusses der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Ausschusssitzung den Ausschließungsantrag mitzuteilen und diesem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat kein Anwesenheitsrecht in der betreffenden Ausschusssitzung, kann aber dazu eingeladen werden.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes an das ausgeschlossene Mitglied.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt und ist längstens bis 30. Januar jeden Jahres zu entrichten. Jedes Mitglied ist auf Anforderung durch den Vereinsvorstand verpflichtet, wegen des Mitgliedsbeitrages eine Bank-Einzugsermächtigung zu erteilen. Einem Mitglied kann auf begründeten Antrag im Einzelfall der Betrag ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer erlassen werden, z. B. bei Aufgabe der Berufsausübung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Gewinne, Vereinsvermögen

1. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die einzelnen Mitglieder haben keine Gewinnanteile. Kein Mitglied darf durch unverhältnismäßige Vergütungen für die Verwaltungsaufgaben oder durch sonstige Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Etwaige Auflagen des Vereins sind zu erfüllen. Die Mitgliedsversammlungen kann eine andere gemeinnützige Verwendung beschließen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
b.) Der Ausschuss
c.) Die Mitgliedsversammlung

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende stellen den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) dar. Jeder von ihnen ist nach außen hin zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Bestellung und Beschlussfassung

1. Die Beschlussfassung und Handlung des Vereins soll durch den 1. Vorsitzenden und den stell-vertretenden Vorsitzenden gemeinsam erfolgen. Können sich die beiden intern nicht einigen, entscheidet der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis gilt:
Der 1. Vorsitzende soll regelmäßig den Verein nach außen hin vertreten; der stellvertretende Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei besonderer Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden die Vertretung des Vereins ausführen.

2. Der Vorstand kann ergänzt werden um einen Kassierer und einen Schriftführer. Sind solche bestellt, so sind diese aber nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (siehe oben).

3. Der Vorstand wird gewählt durch die Mitgliederversammlung; die Amtsperiode beträgt regelmäßig 3 Jahre; sie kann im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlängert oder verkürzt werden, jedoch nicht über 4 Jahre hinaus verlängert werden. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden soll so vorgenommen werden, dass die Amtsperioden dieser Personen nicht zum gleichen Zeitpunkt enden, sondern um ein oder zwei Jahre versetzt.

Schriftführer und/oder Kassier werden ebenfalls regelmäßig für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt.

4. Endet die Amtsperiode des 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden oder scheidet einer der beiden vorzeitig aus dem Amt, so sollen die Geschäfte von diesem Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds kommissarisch weiter geführt werden.

§ 8 Ausschuss

Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die die verschiedenen Berufsgruppen des Vereins angemessen repräsentieren sollen. Dem Ausschuss gehören ferner der Schriftführer und der Kassier an. Die Mitglieder des Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung regelmäßig auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Möglichkeit sollen die Amtsperioden der Ausschussmitglieder nicht gleichzeitig beginnen und enden, sondern sich überschneiden.

Der Vorstand hat Anwesenheits- und Stimmrecht in der Ausschusssitzung. Ist ein Mitglied des Vereins im Ausschuss durch mehrere Personen vertreten, so haben diese Ausschussmitglieder zusammen nur jeweils eine Stimme.

Der Ausschuss tagt nach Bedarf, im Regelfall einmal im Quartal. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in geeigneter Form. Über Inhalt und Ergebnis der Ausschusssitzung soll ein Protokoll angefertigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a.) Genehmigung von Haushaltsplänen für ein laufendes oder zukünftiges Geschäftsjahr

b.) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsprüfungsberichts sowie Entlastung des Vorstandes

c.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen

d.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschuss sowie der Rechnungsprüfer, des Schriftführers und des Kassiers

e.) Änderung der Satzung

f.) Auflösung des Vereins
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Die Versammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstandes einberufen, die regelmäßig wenigstens einen Monat vorher den Mitgliedern zugehen soll. Zwischen Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung müssen aber mindestens 14 Tage liegen. In der Einladung sind die wesentlichen Inhalte darzustellen, die in der Versammlung befasst und gegebenenfalls entschieden werden sollen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Diese sind Voraussetzungen für eine Entlastung des Vorstandes. Der Kassenbericht und die Kassenlage sollen durch einen Kassenprüfer geprüft werden, der seinen Bericht der Versammlung erstattet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand bei dringlichem Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Vorstand trägt in der Mitgliederversammlung die Anträge vor; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob diese Anträge befasst werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung oder bei besonderer Beauftragung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei beider Verhinderung durch das älteste anwesende Ausschussmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks und/oder Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von einem Monat seit der beschlussunfähigen Versammlung eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Wahlen sowie Abstimmung über Beschlussanträge werden im Regelfall mit einfacher Stimmen-mehrheit entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und/oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl einzeln gewählt; die Mitglieder des Ausschusses werden mit Gruppenwahl gewählt, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Einzelwahl verlangt. Im Übrigen wird das Wahlverfahren von der Versammlung bestimmt.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht möglich.

6. Für die Versammlung ist eine Anwesenheitsliste mit Name und Anzahl der verschiedenen Mitglieder zu führen. Über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstandsvorsitzenden so wie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sollen alle gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festgehalten sein. Satzungs- und/oder Zweckänderungen müssen wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden.

7. Gefasste Beschlüsse sollen vom Vorstand zügig umgesetzt werden.

§ 10 Kooperation, Verbindungen mit anderen Vereinen

Der Verein kann mit anderen Vereinen gleichen Vereinszwecks, namentlich mit anderen Gewerbe- und ähnlichen Vereinen zusammen arbeiten. Der Zusammenschluss mit solchen anderen Vereinen ist nicht ausgeschlossen. Er soll aber nur dann angestrebt und vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Interessen des Vereins bei einem Zusammenschluss in angemessener Weise gewahrt bleiben. Über den etwaigen Zusammenschluss des Vereins mit anderen Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig wenn mindestens 50 % der registrierten Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen von ¾. Im Übrigen gilt § 9 Ziff. 4 sinngemäß.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die rechtzeitig und formgerecht sowie unter besonderem Hinweis auf den geplanten Auflösungsantrag einberufen ist. In diesem Fall sind Einberufungen mit verkürzter Frist sowie Anträgen erst in der Mitgliederversammlung unzulässig. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 10 entsprechend. Zum etwaigen Liquidator sind der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht mit einfacher Mehrheit anders bestimmt.