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Satzung Stand 2003
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaften
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Gewinne, Vereinsvermögen
§ 6 Organe
§ 7 Bestellung und Beschlussfassung
§ 8 Ausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Kooperation, Verbindungen mit anderen Vereinen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Plieninger Leistungsgemeinschaft e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen des
allgemeinen örtlichen Ge-werbestandes, insbesondere des Handelsstandes
und des Handwerkerstandes sowie der freien Berufe. Dieser Zweck soll
insbesondere erreicht werden durch:
a.) Ermittlung und Untersuchung spezifischer Probleme
der einzelnen Berufsgruppen sowie der Gewerbetreibenden und freien
Berufe insgesamt.
b.) Diskussion aller Fragen, die diese Berufsstände betreffen.
c.) Belebung des örtlichen und der freien
Berufsausübung durch gemeinsame oder spezielle Öffentlichkeitsarbeit
und Veranstaltung sowie Ausstellungen zur Präsentation der
Berufsgruppen.
d.) Sonstige Präsentationen der Berufsgruppen in Medien und Öffentlichkeit.
e.) Veranstaltungen von Vorträgen für die Mitglieder des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige
Privatperson oder jede juristische Person des privaten Rechts werden,
die selbstständig ein Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt und die
Ziele sowie die Satzung der Plieninger Leistungsgemeinschaft anerkennt
und unterstützt.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden und erfolgt durch
Stellung eines schriftlichen Antrags an den Verein. Über die Aufnahme
entscheidet der Ausschuss (siehe unten). Die Mitgliedschaft kommt
zustande durch die Aufnahmeerklärung des Vereins sowie die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Der Verein kann
Ehrenmitglieder ernennen. Die Entscheidung über die Personen und die
Art der Ehrenmitgliedschaft trifft der Ausschuss.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.
b.) durch Austritt des Mitgliedes.
c.) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins
erklärt werden, und zwar unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise und schuldhaft
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder des Ausschusses der
Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Ausschusssitzung
den Ausschließungsantrag mitzuteilen und diesem Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat kein
Anwesenheitsrecht in der betreffenden Ausschusssitzung, kann aber dazu
eingeladen werden.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes an das ausgeschlossene Mitglied.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt
und ist längstens bis 30. Januar jeden Jahres zu entrichten. Jedes
Mitglied ist auf Anforderung durch den Vereinsvorstand verpflichtet,
wegen des Mitgliedsbeitrages eine Bank-Einzugsermächtigung zu erteilen.
Einem Mitglied kann auf begründeten Antrag im Einzelfall der Betrag
ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer erlassen werden, z. B. bei
Aufgabe der Berufsausübung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Gewinne, Vereinsvermögen
1. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die einzelnen Mitglieder haben keine Gewinnanteile.
Kein Mitglied darf durch unverhältnismäßige Vergütungen für die
Verwaltungsaufgaben oder durch sonstige Zuwendungen, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an
die Stadt Stuttgart mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. Etwaige Auflagen des Vereins sind zu erfüllen. Die
Mitgliedsversammlungen kann eine andere gemeinnützige Verwendung
beschließen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
b.) Der Ausschuss
c.) Die Mitgliedsversammlung
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende stellen den
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) dar. Jeder von ihnen ist nach
außen hin zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Bestellung und Beschlussfassung
1. Die Beschlussfassung und Handlung des Vereins soll
durch den 1. Vorsitzenden und den stell-vertretenden Vorsitzenden
gemeinsam erfolgen. Können sich die beiden intern nicht einigen,
entscheidet der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis gilt:
Der 1. Vorsitzende soll regelmäßig den Verein nach außen hin vertreten;
der stellvertretende Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des
1. Vorsitzenden oder bei besonderer Beauftragung durch den 1.
Vorsitzenden die Vertretung des Vereins ausführen.
2. Der Vorstand kann ergänzt werden um einen
Kassierer und einen Schriftführer. Sind solche bestellt, so sind diese
aber nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (siehe oben).
3. Der Vorstand wird gewählt durch die
Mitgliederversammlung; die Amtsperiode beträgt regelmäßig 3 Jahre; sie
kann im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlängert
oder verkürzt werden, jedoch nicht über 4 Jahre hinaus verlängert
werden. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden soll so vorgenommen werden, dass die Amtsperioden dieser
Personen nicht zum gleichen Zeitpunkt enden, sondern um ein oder zwei
Jahre versetzt.
Schriftführer und/oder Kassier werden ebenfalls regelmäßig für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt.
4. Endet die Amtsperiode des 1. Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden oder scheidet einer der beiden vorzeitig
aus dem Amt, so sollen die Geschäfte von diesem Vorstandsmitglied bis
zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds kommissarisch weiter
geführt werden.
§ 8 Ausschuss
Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der
Aufgaben des Vereins. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei,
höchstens sieben Mitgliedern, die die verschiedenen Berufsgruppen des
Vereins angemessen repräsentieren sollen. Dem Ausschuss gehören ferner
der Schriftführer und der Kassier an. Die Mitglieder des Ausschuss
werden von der Mitgliederversammlung regelmäßig auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Nach Möglichkeit sollen die Amtsperioden der
Ausschussmitglieder nicht gleichzeitig beginnen und enden, sondern sich
überschneiden.
Der Vorstand hat Anwesenheits- und Stimmrecht in der Ausschusssitzung.
Ist ein Mitglied des Vereins im Ausschuss durch mehrere Personen
vertreten, so haben diese Ausschussmitglieder zusammen nur jeweils
eine Stimme.
Der Ausschuss tagt nach Bedarf, im Regelfall einmal im Quartal. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand in geeigneter Form. Über Inhalt
und Ergebnis der Ausschusssitzung soll ein Protokoll angefertigt
werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss
übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheiten:
a.) Genehmigung von Haushaltsplänen für ein laufendes oder zukünftiges Geschäftsjahr
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsprüfungsberichts sowie Entlastung
des Vorstandes
c.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
d.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes, des Ausschuss sowie der Rechnungsprüfer, des
Schriftführers und des Kassiers
e.) Änderung der Satzung
f.) Auflösung des Vereins
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal pro Jahr statt. Die Versammlung wird durch schriftliche
Einladung des Vorstandes einberufen, die regelmäßig wenigstens einen
Monat vorher den Mitgliedern zugehen soll. Zwischen Einladung und
Durchführung der Mitgliederversammlung müssen aber mindestens 14 Tage
liegen. In der Einladung sind die wesentlichen Inhalte darzustellen,
die in der Versammlung befasst und gegebenenfalls entschieden werden
sollen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
und einen Kassenbericht vorzulegen. Diese sind Voraussetzungen für
eine Entlastung des Vorstandes. Der Kassenbericht und die Kassenlage
sollen durch einen Kassenprüfer geprüft werden, der seinen Bericht der
Versammlung erstattet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand bei
dringlichem Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 %
der Vereinsmitglieder einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14
Tage.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
Beginn der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung
stellen. Der Vorstand trägt in der Mitgliederversammlung die Anträge
vor; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob
diese Anträge befasst werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet, bei dessen Verhinderung oder bei besonderer Beauftragung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei beider Verhinderung durch
das älteste anwesende Ausschussmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei
Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks und/oder Auflösung des
Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von
einem Monat seit der beschlussunfähigen Versammlung eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen; diese
Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Wahlen sowie Abstimmung über Beschlussanträge werden im Regelfall mit
einfacher Stimmen-mehrheit entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszweckes und/oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl einzeln gewählt;
die Mitglieder des Ausschusses werden mit Gruppenwahl gewählt, es sei
denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Einzelwahl verlangt. Im Übrigen wird das Wahlverfahren von der
Versammlung bestimmt.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht möglich.
6. Für die Versammlung ist eine Anwesenheitsliste mit
Name und Anzahl der verschiedenen Mitglieder zu führen. Über Verlauf
und Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
welches vom Vorstandsvorsitzenden so wie dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. In dem Protokoll sollen alle gefassten Beschlüsse
mit Abstimmungsergebnis festgehalten sein. Satzungs- und/oder
Zweckänderungen müssen wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden.
7. Gefasste Beschlüsse sollen vom Vorstand zügig umgesetzt werden.
§ 10 Kooperation, Verbindungen mit anderen Vereinen
Der Verein kann mit anderen Vereinen gleichen Vereinszwecks, namentlich
mit anderen Gewerbe- und ähnlichen Vereinen zusammen arbeiten. Der
Zusammenschluss mit solchen anderen Vereinen ist nicht ausgeschlossen.
Er soll aber nur dann angestrebt und vorgenommen werden, wenn zu
erwarten ist, dass die Interessen des Vereins bei einem
Zusammenschluss in angemessener Weise gewahrt bleiben. Über den
etwaigen Zusammenschluss des Vereins mit anderen Vereinen entscheidet
die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall
nur beschlussfähig wenn mindestens 50 % der registrierten Mitglieder
anwesend sind. Ein Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen von ¾. Im Übrigen gilt § 9 Ziff. 4 sinngemäß.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die rechtzeitig und formgerecht sowie unter
besonderem Hinweis auf den geplanten Auflösungsantrag einberufen ist.
In diesem Fall sind Einberufungen mit verkürzter Frist sowie Anträgen
erst in der Mitgliederversammlung unzulässig. Für die
Beschlussfähigkeit gilt § 10 entsprechend. Zum etwaigen Liquidator
sind der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende
bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht mit einfacher
Mehrheit anders bestimmt.
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